1. Warum ist mein gewöhnlicher Aufenthalt entscheidend, um keine Steuern in Deutschland zu zahlen?
Damit du in Deutschland keine Steuern mehr zahlen musst, musst du deine unbeschränkte Steuerpflicht[[Nach § 1 Abs. 1 EStG sind natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Dabei ist der Wohnsitz vorrangig vor dem gewöhnlichen Aufenthalt zu prüfen. Die unbeschränkte Steuerpflicht beginnt mit der...]]nach § 1 Abs. 1 Einkommensteuergesetz („EStG“) beenden. Die unbeschränkte Steuerpflicht knüpft sich zum einen an den Wohnsitz und zum anderen an den gewöhnlichen Aufenthalt. Beides muss kumulativ aufgegeben bzw. beendet sein.
Die Aufgabe des Wohnsitzes nach § 8 Abgabenordnung („AO“) kann klar nachvollziehbar erfolgen. Die Beendigung bzw. der exakte Zeitpunkt der Beendigung des gewöhnlichen Aufenthaltes bei deiner Auswanderung ist häufig wesentlich schwerer zu bestimmen. Das liegt vor allem daran, dass der Gesetzgeber (mal wieder) keine eindeutige Definition geschaffen hat. Damit kann die Beendigung des gewöhnlichen Aufenthaltes in vielen Fällen nur anhand der individuellen Details bestimmt werden.
Die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht ist die erste Phase (1.01) der 4 steueroptimierten Phasen für eine entspannte Umsetzung deiner Auswanderung. Eine Übersicht der 4 Phasen sowie eine umfassende Checkliste zur Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht findest du hier zum Download in unserer „Deine ultimative Checkliste zu deiner rechtssicheren Auswanderung“.
In diesem Fachartikel zeige ich dir, warum der gewöhnliche Aufenthalt bzw. die 183-Tage-Regelung bei deiner Auswanderung der wichtigste Schritt für die Beendigung deiner unbeschränkten Steuerpflicht ist. Ich erkläre dir die 183-Tage-Regelung und ab wann dir wieder ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland unterstellt werden könnte. Außerdem habe ich zusammengefasst, wie du mit der 183-Tage-Regelung steuerfrei leben kannst und auf was du dabei besonders achten musst.
2. Definition: Was bedeutet gewöhnlicher Aufenthalt im Steuerrecht?
Der gewöhnliche Aufenthalt ist in § 9 Satz 1 AO wie folgt definiert:
„Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.“
Der wichtigste Teil der Definition ist dabei „nicht nur vorübergehend“.
Erst im zweiten Satz wird auf die 183-Tage-Regelung Bezug genommen:
„Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt.“
Der Gesetzgeber spricht hier zwar von 6 Monaten (sogenannte „6-Monats-Frist“). Letztlich geht es dabei um eine Dauer von mehr als einem halben Jahr, also regelmäßig ab 183 Tagen.
Im dritten Satz gibt es dann noch eine Erleichterungsregelungen, wenn der Aufenthalt in Deutschland nicht zu Erwerbszwecken erfolgt:
„Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.“
Manchmal ist online auch vom „gewöhnlichen Aufenthaltsort“ die Rede. Die exakte gesetzliche Definition ist gewöhnlicher Aufenthalt und nicht gewöhnlicher Aufenthaltsort. Daher werde ich in diesem Artikel nur vom gewöhnlichen Aufenthalt sprechen. Die Bedeutung ist grundsätzlich identisch.
Aus der Definition lassen sich die folgenden Kriterien ableiten, die wir uns genauer anschauen müssen:
- Was bedeutet „nicht nur vorübergehend“?
- Was ist die 183-Tage-Regelung und wie wird diese berechnet?
- Was passiert, wenn ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland erst später festgestellt wird?
- Wie erfolgt die Abgrenzung zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken und wann kann ich auch länger als 183 Tage in Deutschland sein, ohne steuerpflichtig zu werden?
2.1. Was bedeutet „nicht nur vorübergehend“ für den gewöhnlichen Aufenthalt?
Das ist für deine Auswanderung sicherlich der wichtigste Punkt, um die Steuerpflicht in Deutschland rechtssicher zu beenden.
Die Definition in der Abgabenordnung richtet sich grundsätzlich an den Beginn des gewöhnlichen Aufenthaltes und damit der Begründung einer Steuerpflicht in Deutschland. Dazu musst du dich also „nicht nur vorübergehend“ in Deutschland aufhalten. Wer sich „nicht nur vorübergehend“ in Deutschland aufhält, hält sich „gewöhnlich“ in Deutschland auf. In Randnummer 1 („Rn. 1“) zu § 9 im Anwendungserlass zur AO („AEAO“) findet sich dazu folgende Definition:
„Der Begriff „gewöhnlich“ ist gleichbedeutend mit „dauernd“. „Dauernd“ erfordert keine ununterbrochene Anwesenheit, sondern ist im Sinne „nicht nur vorübergehend“ zu verstehen…“
Insgesamt bedeutet das also, dass du dich in Deutschland dauernd aufhältst. Oder das zumindest von Anfang zu Beginn so vorhast.
Aus „gewöhnlich“ lässt sich außerdem ableiten, dass der gewöhnliche Aufenthalt auch dann vorliegen könnte, wenn du in keinem anderen Land mehr Tage pro Jahr bist als in Deutschland. Daraus lässt sich üblicherweise der Lebensmittelpunkt in Deutschland ableiten.
Für die Beendigung deines gewöhnlichen Aufenthalts bedeutet das folglich, dass du aus Deutschland nicht nur vorübergehend auswandern musst. Das schauen wir uns im Abschnitt „Zu welchem Zeitpunkt ist mein gewöhnlicher Aufenthalt beendet, wenn ich auswandere?“ genau an.
2.2. Was ist die 183-Tage-Regelung und wie wird diese berechnet?
Die 183-Tage-Regelung leitet sich aus der gesetzlichen Definition „mehr als sechs Monaten Dauer“ ab.
In den meisten Fällen dürfte die genaue Berechnung der 183-Tage-Regelung bzw. der 6-Monats-Frist nicht ausschlaggebend sein. Wenn du aber insbesondere für die erste Zeit nach deiner Auswanderung bzw. aus geschäftlichen Gründen weiterhin häufiger in Deutschland sein willst (musst?), dann solltest du die Berechnung der 183-Tage-Regelung genau kennen.
Bei einem normalen Jahr mit 365 Tagen ist die Hälfte 182,5 Tage. Damit liegt bei einem Aufenthalt von 183 Tagen in Deutschland ein Aufenthalt von mehr als 6 Monaten und damit ein gewöhnlicher Aufenthalt vor.
Bei einem Schaltjahr mit 366 Tagen wäre das nicht exakt der Fall. Dann sollte bei exakt 183 Tagen in Deutschland im zweiten Schritt geprüft werden, ob die 6 Monate überschritten sind. Das dürfte regelmäßig der Fall sein, wenn in die 6 Monate der Februar fällt.
Für die Berechnung der 183-Tage-Regelung ist außerdem immer ein rollierendes Jahr und nicht das Kalenderjahr relevant. Das ist vor allem dann relevant, wenn du zum 31.12. deinen Wohnsitz aufgegeben hast, aber erst zum 03.01. aus Deutschland ausreist. Dann hast du bis zum 03.01. einen gewöhnlichen Aufenthalt und wirst noch für das ganze Jahr zur unbeschränkten Steuerpflicht veranlagt. Auch wenn du deinen Wohnsitz schon zum 31.12 aufgegeben hast.
Schauen wir uns dazu zwei einfache Beispiele an.
Beispiel 1: Du wanderst zum 10.01.2025 aus Deutschland aus. Deinen Wohnsitz hast du bereits zum 31.12.2024 aufgegeben. Für die Tage bis zum 10.01.2025 wohnst du bei Freunden. Wann endet dein gewöhnlicher Aufenthalt?
Auswanderung zum 10.01.2025
Beispiel 2: Du wanderst zum 31.12.2024 aus Deutschland nach Zypern aus. Du bist im Jahr 2025 insgesamt 160 Tage in Deutschland. Wann endet dein gewöhnlicher Aufenthalt?
Auswanderung zum 31.12.2024
*Wichtig dabei: eine Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht für das ganze Jahr bedeutet nicht, dass du alle Einkünfte voll in Deutschland besteuern musst. Nach der Auswanderung betrifft das nur noch die beschränkt und erweitert beschränkt steuerpflichtigen[[Nach § 2 AStG gilt für Deutsche, die ihre unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG aufgeben und in einem niedrig besteuernden Gebiet (Niedrigsteuerland) im Ausland ansässig werden, die erweitert beschränkte Steuerpflicht. Für die Anwendung der erweitert beschränkten Steuerpflicht...]]Einkünfte. Es gibt pro Kalenderjahr jedoch nur eine Veranlagung – entweder unbeschränkt oder beschränkt.
Das erkläre ich im Artikel noch genauer.
Ich empfehle dennoch immer, so wenig wie möglich in Deutschland zu sein. Es kann insbesondere aus privaten Gründen schnell zu einer ungewollten Überschreitung der Frist kommen, z.B. wenn du an Tag 180 deine Ausreise planst und dann ein gebrochenes Bein die Ausreise für 2 Wochen verhindert. Außerdem schützt dich das Beachten der 183-Tage-Regelung noch lange nicht vor einer unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland.
Schauen wir uns dazu noch ein konkretes Beispiel aus unserer Beratungspraxis an:
Beispiel 3:
Anfrage: Ich und meine Familie (Frau + noch nicht schulpflichtiges Kind) sind in Hongkong wohnhaft, haben aber zur Zeit keine Wohnung. Wir nehmen seit Mitte 2018 eine Auszeit (mit gelegentlichen Beratungsjobs für Firmen in Asien) und sind seitdem auf Reisen in Europa.
Ende März wollten wir wieder zurück nach Hongkong ziehen. Unsere Rückreise, die für Ende März geplant war, werden wir jedoch aufgrund des Coronavirus auf unbestimmte Zeit verschieben.
Wir haben die überwiegende Zeit in Südeuropa verbracht und sind seit 30. September 2019 in Deutschland mit kurzfristigen Urlauben von bis zu 10 Tagen. Bis zum 20. März 2020 werden wir seit 31. September 2019 zwei Mal für jeweils 2 Monate in einer AirBnB Wohnung gewohnt haben, die restlichen Wochen haben wir bei Eltern, Schwiegereltern sowie Freunden verbracht.
Unsere Möbel sind seit Mitte 2018 in Deutschland eingelagert. Gilt in unserem Fall ausschließlich die 183-Tage-Regel oder besteht in unserem Fall die Gefahr bereits vorher steuerpflichtig zu werden? Gilt die 183-Tage-Regel für jeden beliebigen Zeitraum, d.h. ab Ende März 2020 fortlaufend oder nur für das Steuerjahr?
Sofern die 183-Tage-Regel seit 30. September 2019 läuft, besteht die Gefahr, dass wir bereits vor Ende März 2020 in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig werden? Sofern wir Ende März unseren Flug nach Hongkong wegen des Coronavirus nicht antreten können, reicht ein dreiwöchiger Urlaub außerhalb Deutschlands aus, um die Steuerpflicht zu verhindern?
Antwort: Die 183-Tage-Regelung ist immer als Muss-Regelung zu verstehen und bezieht sich auf einen rollierenden Zeitraum, d.h. immer bezogen auf die jeweiligen letzten 365 Tage. Sobald ihr also die 183 Tage seit 30. September 2019 überschreitet, seid ihr in jedem Fall (rückwirkend ab dem Zählbeginn) unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland. Die kurzfristigen Urlaube oder ein dreiwöchiger Urlaub außerhalb Deutschlands gelten als kurzfristige Unterbrechungen und bleiben unberücksichtigt.
Nein, die Regelung zum gewöhnlichen Aufenthalt in § 9 Satz 1 AO ist aufgrund der relativ frei interpretierbaren Regelung oft nicht eindeutig einzuschätzen. Entsprechend bleibt den Finanzbehörden hier einiges an Ermessensspielraum, um im Zweifel doch von einer unbeschränkten Steuerpflicht auszugehen. Der Gesetzgeber schreibt dazu in Rn. 1 zu § 9 im AEAO:
„Der Tatbestand des gewöhnlichen Aufenthalts kann bei einem weniger als sechs Monate dauernden Aufenthalt verwirklicht werden, wenn Inlandsaufenthalte nacheinander folgen, die sachlich miteinander verbunden sind, und der Steuerpflichtige von vornherein beabsichtigt, nicht nur vorübergehend im Inland zu verweilen…“
Insgesamt gibt es zum gewöhnlichen Aufenthalt keine wirklichen Präzedenzfälle und zudem eine Vielzahl an weiteren Parametern (Stichwort: Lebensmittelpunkt), die als gewöhnlicher Aufenthalt ausgelegt werden könnten. Daher sollten die “erlaubten“ 183 Tage nicht bis zum äußersten ausgereizt werden.
Meine Empfehlung: Nicht länger als 2 Monate in Deutschland und längere Unterbrechungen zwischen den Besuchen! Insgesamt nicht mehr als 3 bis 4 Monate in einem Zeitraum von 365 Tagen!
Die folgende Empfehlung hat sich in der Beratungspraxis bewährt. Diese dürfte gegenüber der bloßen 183-Tage-Regelung die Rechtssicherheit erheblich erhöhen, bedeutet für dich aber eine Einschränkung deiner Deutschland-Besuche:
Meine Empfehlung: Der Zeitraum in Deutschland sollte regelmäßig nicht länger als 2 Monate am Stück betragen (damit du „nur vorübergehend [in Deutschland] verweilst“). Dazwischen solltest du immer mindestens 3 Wochen im Ausland verweilen (länger als „kurzfristige Unterbrechungen“ deiner Deutschland-Besuche). Diese Auslandsaufenthalte sollten möglichst nicht wie Geschäfts- oder Privatreisen ausgestaltet sein, sondern an deinen neuen Wohnsitz erfolgen. Das würde zusätzlich daraufhin deuten, dass dein gewöhnlicher Aufenthalt und damit Lebensmittelpunkt im Ausland liegt.
Grundsätzlich empfehle ich dir, die Zeit im Ausland durch geeignete Belege zu dokumentieren (Reise- und Unterkunftsbelege, Bankauszüge mit Abhebungen und Zahlungen, Ein- und Ausreisestempel etc.).
Die Tage in Deutschland solltest du dann tagesgenau aufzeichnen, wenn du häufiger in Deutschland bist. So kannst du die (rollierende) Anzahl der Tage in Deutschland immer klar nachvollziehen. Für die 183-Tage-Regelung gilt immer ein rollierender 365-Tage Zeitraum (nicht das Kalenderjahr).
{{cta}}
2.3. Was passiert, wenn mein gewöhnlicher Aufenthalt erst später festgestellt wird?
Wenn erst später festgestellt wird, dass gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland liegt, dann bist du von Beginn an in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Das kann durchaus vorkommen, wenn du z.B. einen viel kürzeren Aufenthalt planst, dieser aber aus privaten oder gesundheitlichen Gründen verlängert werden muss.
Wenn wir uns dazu das obige Beispiel 3 aus meiner Beratungspraxis anschauen, würde bei Überschreiten der 183-Tage-Regelung eine unbeschränkte Steuerpflicht ab dem 30.09.19 vorliegen. Für ganz 2019 wäre dann eine Steuererklärung in Deutschland abzugeben.
2.4. Wie erfolgt die Abgrenzung zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken und wann kann ich auch länger als 183 Tage in Deutschland sein, ohne steuerpflichtig zu werden?
Das ist ein schwieriges Thema. Du musst dem Finanzamt dabei zwei Punkte glaubhaft nachweisen können:
Erstens darf dein „Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken“ erfolgen. Du darfst während dieser Zeit also unter keinen Umständen unternehmerisch tätig werden. Diese Abgrenzung dürfte für einen digitalen Unternehmer kaum möglich sein.
Zum Zweiten darf dieser Aufenthalt „nicht länger als ein Jahr“ dauern. Sonst führt das in jedem Fall zu einem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
2.5. Werde ich auch steuerpflichtig, wenn ich gezwungen bin, mich in Deutschland aufzuhalten (z.B. Strafvollzug)?
Ja, auch Zwangsaufenthalte begründen im Steuerrecht einen gewöhnlichen Aufenthalt, zum Beispiel im Strafvollzug oder in einem Unfallkrankenhaus.
In Einzelfällen kann hier aber statt der 183-Tage-Regelung auf eine Anwesenheit von bis zu einem Jahr abgestellt werden (siehe vorheriger Abschnitt).
Insgesamt ist dafür immer deine körperliche Anwesenheit erforderlich.
2.6. Habe ich einen gewöhnlichen Aufenthalt, wenn ich zwar von vornherein länger in Deutschland sein möchte, den Aufenthalt aber abreche?
Ja, so sieht es zumindest der Gesetzgeber („der Steuerpflichtige von vornherein beabsichtigt, nicht nur vorübergehend im Inland zu verweilen…“). Daher ist zur Vermeidung eines gewöhnlichen Aufenthaltes immer darauf zu achten, keine Anhaltspunkte oder Dokumentation für einen länger geplanten Aufenthalt zu schaffen.
Der klassische Anwendungsfall ist dabei ein Arbeitsvertrag oder ein Auftragsverhältnis, dass eine physische Anwesenheit in Deutschland voraussetzt und für länger als 6 Monate geschlossen wird; auch wenn der Vertrag dann vorher beendet wird, führt das zu einer unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland.
2.7. Was ist der Unterschied zwischen Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt?
Der Wohnsitz nach § 8 AO setzt im Wesentlichen eine Wohnung in Deutschland voraus, über die du jederzeit verfügen kannst.
Nur wenn du keinen Wohnsitz in Deutschland hast, spielt der gewöhnliche Aufenthalt nach § 9 AO eine Rolle für die unbeschränkte Steuerpflicht (steht also „weiter hinten“ im Gesetz und ist somit subsidiär).
Du willst wissen, wie genau der Wohnsitz definiert ist und auf was du achten musst? Das erfährst du in diesem Artikel: „Wohnsitz abmelden – Die häufigsten Fragen & Antworten“
3. Zu welchem Zeitpunkt ist mein gewöhnlicher Aufenthalt beendet, wenn ich auswandere?
So, jetzt wird es für deine Auswanderung spannend.
Üblicherweise endet dein gewöhnlicher Aufenthalt mit dem Tag deiner Ausreise aus Deutschland.
Dabei gibt es einige Fallstricke, die du beachten musst. Insbesondere, wenn du weiterhin häufiger in Deutschland sein möchtest.
Im besten Fall empfehle ich, möglichst die nächsten 6 Monate nicht nach Deutschland zurückzukehren. Das sieht auch der Gesetzgeber in Rn. 4 zu § 9 im AEAO so:
„Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland ist aufgegeben, wenn der Steuerpflichtige zusammenhängend mehr als sechs Monate im Ausland lebt…“
3.1. Wie viele Tage darf ich mich in Deutschland nach meiner Auswanderung aufhalten, ohne wieder steuerpflichtig zu werden?
Diese Frage kann nicht eindeutig beantwortet werden.
Meine Empfehlung: Möglichst 6 Monate am Stück nicht nach Deutschland zurückkehren!
Insgesamt können wir uns dabei auf die drei folgenden gesetzlichen Definitionen beziehen:
- „nicht nur vorübergehend“: Dein Auslandsaufenthalt sollte nicht nur vorübergehend, also dauerhaft, sein. Das wollen wir uns genauer anschauen.
- „kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt“: Du darfst deinen Auslandsaufenthalt durchaus kurzfristig unterbrechen und dich in Deutschland aufhalten. Für das erste halbe Jahr würde ich das aber auf ein Minimum beschränken. Insbesondere, da für die Berechnung der 183-Tage-Regelung immer auf ein rollierendes Jahr abzustellen ist
- „zusammenhängend mehr als sechs Monate“: Dazu kann man sich wieder auf die gesetzliche Meinung in Rn. 1 zu § 9 im AEAO beziehen:
„Bei Unterbrechungen der Anwesenheit kommt es darauf an, ob noch ein einheitlicher Aufenthalt oder mehrere getrennte Aufenthalte anzunehmen sind. Ein einheitlicher Aufenthalt ist gegeben, wenn der Aufenthalt nach den Verhältnissen fortgesetzt werden sollte und die Unterbrechung nur kurzfristig ist. Als kurzfristige Unterbrechung kommen in Betracht Familienheimfahrten.“
Deine Unterbrechungen deines Auslandsaufenthaltes, also deine Besuche in Deutschland, sollten sich an diesen Kriterien orientieren.
3.2. Wann gilt mein Auslandsaufenthalt als „nicht nur vorübergehend“?
Nach meiner Einschätzung liegt eine Rechtssicherheit, also das du zuverlässig davon ausgehen kannst, dass dein gewöhnlicher Aufenthalt beendet ist, frühestens bei einem Auslandsaufenthalt von mehr als 12 Monaten vor.
Meine Empfehlung: Wandere für mindestens 24 Monate aus!
Du solltest deinen Auslandsaufenthalt auch im vornherein für eine längere Dauer planen und das entsprechend glaubhaft nachweisen können.
Zu dieser Frage habe ich extra einen eigenen Artikel geschrieben. Diesen findest du hier: „Wie lange musst du auswandern, um wirklich Steuern zu sparen?“
3.3. Was ist im ersten Halbjahr nach meiner Ausreise bezüglich der 183-Tage-Regelung zu beachten?
Grundsätzlich sind bei der Berechnung der 183-Tage-Regelung immer die letzten 365 (366) Tage relevant. Das bedeutet jedoch nicht, dass dein gewöhnlicher Aufenthalt erst 183 Tage nach deiner Ausreise endet. Vielmehr ist die 183-Tage-Regelung relevant, wenn es darum geht, wieder einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland bzw. im Ausland zu begründen.
Es ist sehr wohl entscheidend, dass du in den ersten 183 Tagen nach deiner Auswanderung deinen gewöhnlichen Aufenthalt konsequent beendest.
Ab einem gewissen Zeitpunkt solltest du für die letzten 365 Tage unter 183 Tage in Deutschland fallen (je nachdem wie oft du in den ersten 6 Monaten nach der Auswanderung noch in Deutschland bist) und darfst dann nicht mehr darüber kommen. Sonst bist du wieder unbeschränkt steuerpflichtig.
3.4. Wo muss ich Steuern zahlen, wenn ich nur einen Auslandsaufenthalt für ein paar Monate habe?
Aus der obigen Diskussion siehst du schon, dass du mehr als 6 Monate im Ausland leben musst, um deinen gewöhnlichen Aufenthalt und damit deine Steuerpflicht in Deutschland zu beenden.
Andernfalls dürfte der Auslandsaufenthalt nicht als dauerhaft eingestuft werden.
Ein dreimonatiger Auslandsaufenthalt dürfte regelmäßig nur als vorübergehender Auslandsaufenthalt eingestuft werden.
Schauen wir uns auch dazu ein Beispiel aus meiner Beratungspraxis an:
Beispiel 4:
Frage: Hallo, meine Frage bezieht sich auf temporäre Auslandsaufenthalte (1-2J) mit der Absicht zurückzukommen (Sabbatical, Aussteigerjahr etc.). Für diese Zeit würde ich nicht vorsehen meinen gesamten Haushalt zu liquidieren, sondern mein Hab und Gut in einem Zimmer bei meinen Eltern zu parken. In Dtl. würde ich mich in dieser Zeit max. für 2 Kurzbesuche im Jahr aufhalten.
Wäre ich in diesem Fall für die Zeit meines Auslandsaufenthalts dennoch in Dtl uneingeschränkt steuerpflichtig?
Antwort: Einen Wohnsitz dürftest du dann nicht mehr haben. Es bleibt nur das Thema mit dem gewöhnlichen Aufenthalt bzw. dem Lebensmittelpunkt. Das FA könnte argumentieren, dass du nur vorübergehend DE verlassen hast. Grundsätzlich reichen dazu mehr als 6 Monate, zu empfehlen sind mehr als 12 Monate. Auf Nummer sicher ist man wohl immer erst ab 24+ Monaten. Wenn du also mehr als 12 Monate weg bist und erstmal „unklar“ ist, ob du zurückkommst, würde ich dich für diese Zeit nicht als unbeschränkt steuerpflichtig ansehen.
3.5. Macht es einen Unterschied, ob ich meinen gewöhnlichen Aufenthalt irgendwann innerhalb eines Kalenderjahres, bis zum 30.06 oder zum 31.12 beende?
Nein, es macht keinen Unterschied, wann du innerhalb eines Kalenderjahres auswanderst.
Du wirst immer für das ganze Jahr zur unbeschränkten Steuerpflicht veranlagt (vgl. § 2 Abs. 7 EStG). Du musst immer deine Einkünfte bis zur Auswanderung voll versteuern. Ab dem Tag deiner Auswanderung musst du dann nur noch deine beschränkt und erweitert beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte versteuern.
Das willst du jetzt genau verstehen? Dann empfehle ich dir meinen Artikel „Auswandern & Wohnsitz abmelden: der beste Zeitpunkt im Kalenderjahr“!
3.6. Muss ich mich bei meiner Krankenkasse abmelden oder kann ich weiter versichert bleiben?
Wer in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist sozialversicherungspflichtig. Das ergibt sich aus § 3 des Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) („SGB IV“):
„Die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung gelten, […]
2. soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit nicht voraussetzen, für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben.“
Wenn du auswanderst, bist du in Deutschland nicht mehr sozialversicherungspflichtig. Damit stellt sich jedoch auch die umgekehrte Frage: bin ich noch berechtigt, Leistungen von den Sozialversicherungen zu beziehen, wenn ich ausgewandert bin?
Diese Frage lässt sich leider nicht pauschal beantworten. Das Thema der Krankenversicherungspflicht bzw. Versicherungsleistungen beim Auswandern ist äußerst komplex und es muss zwischen der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung getrennt betrachtet werden.
Daher gebe ich hier nur einen kurzen Einblick für die gesetzliche Krankenversicherung.
Wenn du deinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt ins EU-Ausland verlagerst, kannst du prinzipiell weiterhin Leistungen von deiner deutschen Krankenversicherung und Pflegeversicherung beziehen. Allerdings nur auf dem Niveau des neuen Wohnsitzlandes.
Bei der Auswanderung in ein Drittland leistet die deutsche Krankenversicherung im Krankheitsfall nicht mehr. Daher macht es dann auch keinen Sinn mehr, dass du weiterhin Beiträge bezahlst.
Um deine gesetzliche Krankenversicherung kündigen zu können, musst du mindestens deine Abmeldebescheinigung vorlegen und nachweisen, dass du ins Ausland gezogen bist. Manche Versicherungen verlangen auch die Vorlage einer Versicherungspolice im neuen Wohnsitzland oder ein Flugticket. Kündige auf jeden Fall rechtzeitig, denn auch bei der Auswanderung gilt eine Kündigungsfrist von meist zwei Monaten.
Für den steuerlichen gewöhnlichen Aufenthalt spielt deine Krankenkasse keine Rolle.
3.7. Muss ich für die Beendigung des gewöhnlichen Aufenthalts mein Auto verkaufen?
Nein, du musst dein Auto nicht unbedingt verkaufen. Wenn du dich aber nicht mehr in Deutschland aufhältst, musst du dich um eine Ummeldung kümmern.
Nimmst du dein Auto mit ins Ausland nimmt, musst du es in Deutschland abmelden und anschließend im neuen Wohnsitzland anmelden. Jedes Land macht dabei etwas andere Vorgaben zum genauen Verfahren. Auch die Frist für die Ummeldung kann sehr unterschiedlich sein. Daher solltest du dich frühzeitig informieren.
Meine Empfehlung: Melde dein Auto auf eine Vertrauensperson um, wenn du es in Deutschland zurücklassen willst!
3.8. Besteht noch Schulpflicht, wenn wir keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr in Deutschland haben?
Ein ähnlich kompliziertes Thema ist die Schulpflicht in Deutschland und wie man sie vermeidet.
Alle Kinder, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, unterliegen der Schulpflicht. Die Dauer der Schulpflicht und das Eintrittsdatum sind in den Schulgesetzen der jeweiligen Bundesländer geregelt. Hier gibt es also keine einheitlichen Vorgaben auf Bundesebene.
Die einzelnen Regelungen und die Schulpflicht selbst sind dabei nicht unumstritten. Dennoch ist es bisher in der Praxis so, dass Eltern die Schulpflicht ihres Kindes nur vermeiden können, wenn sie nicht mehr in Deutschland leben. Denn auch Kinder, die keinen gemeldeten Wohnsitz in Deutschland haben, unterliegen der Schulpflicht, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hier haben. Im Umkehrschluss kann kein Kind beschult werden, das nicht mehr in Deutschland lebt.
Das heißt, wenn du mit deiner Familie auswanderst, habt ihr alle keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr in Deutschland. Dann besteht auch keine Schulpflicht mehr.
Es ist also nicht nur steuerlich, sondern auch zur Vermeidung der Schulpflicht wichtig, den gewöhnlichen Aufenthalt rechtssicher zu beenden.
Du solltest hierzu auch beachten, dass das Kindergeld wegfällt, wenn du in Deutschland nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig bist und dein Kind seinen Wohnsitz nicht mehr in Deutschland bzw. im EU-Ausland hat. Dabei gibt es allerdings auch einige Ausnahmen, die wiederum komplex ausgestaltet sind. Wäre ja sonst zu einfach.

4. Ab wann habe ich wieder einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland bei Besuchen oder bei meiner Rückkehr?
Wir gehen jetzt davon aus, dass du bereits mehrere Jahre ins Ausland ausgewandert und somit nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland bist.
4.1. Wann kann wieder ein gewöhnlicher Aufenthalt bei meinen Besuchen in Deutschland vorliegen?
Einen gewöhnlichen Aufenthalt hast du in jedem Fall wieder, wenn du für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als sechs Monaten in Deutschland bist.
Insgesamt solltest du bei deinen Besuchen in Deutschland in jedem Fall die 183-Tage-Regelung beachten. Im besten Fall solltest du auch meiner Empfehlung folgen: „Nicht länger als 2 Monate in Deutschland und längere Unterbrechungen zwischen den Besuchen“.
4.2. Macht es einen Unterschied, ob ich bei den Besuchen in Deutschland in einer privaten Wohnung oder einem Hotel übernachte?
Nein, das macht keinen Unterschied. Es kommt immer nur auf die tatsächliche Aufenthaltsdauer an. Wenn du in einer privaten Wohnung übernachtest, solltest du noch den Lebensmittelpunkt im Blick behalten.
Steuerrechtlich liegt ein Wohnsitz erst vor, wenn du in einer Wohnung für mehr als 6 Monate lebst. Siehe dazu Rn. 4.2.2 zu § 8 im AEAO:
„Wer eine Wohnung von vornherein in der Absicht nimmt, sie nur vorübergehend (für bis zu sechs Monate) beizubehalten und zu benutzen, begründet dort keinen Wohnsitz…“
4.3. Welche Rolle spielt die Meldepflicht für den gewöhnlichen Aufenthalt?
Für den gewöhnlichen Aufenthalt und damit die Steuerpflicht spielt die Meldepflicht grundsätzlich keine Rolle.
Wenn du dich beim Einwohnermeldeamt anmeldest, bekommt das Finanzamt gegebenenfalls eine Information über deine Anwesenheit in Deutschland. Daraus könnte das Finanzamt dann deine Rückkehr ableiten und dir zumindest ein paar Fragen stellen.
Du musst dich erst wieder anmelden, wenn du länger als drei Monate wieder in Deutschland bist (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 3 Bundesmeldegesetz):
„Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht nach § 17 Absatz 1 gemeldet sind, besteht diese Pflicht nach Ablauf von drei Monaten.“
Ich würde sowieso empfehlen, Deutschland-Besuche auf jeweils weniger als zwei Monate zu begrenzen. Wenn sich das einmal nicht vermeiden lässt und du die Meldepflicht dabei aus Versehen vergisst, droht dir eine Ordnungswidrigkeit. Das Bußgeld für die Ordnungswidrigkeit beträgt maximal 1.000 € (vgl. § 54 Abs. 3 zweiter Halbsatz Bundesmeldegesetz).
Aber mal unter uns, wenn du zeitnah wieder ausreisen willst und vor allem die steuerlichen Vorschriften beachtest, sollte das unkritisch sein. Gerade, wenn du während des Aufenthalts an verschiedenen Orten lebst (also „OfW“ = ohne festen Wohnsitz), stellst sich mir die Frage, welche Behörde hier zuständig sein sollte.
4.4. Ab wann habe ich bei meiner Rückkehr nach Deutschland wieder einen gewöhnlichen Aufenthalt?
Für deine unbeschränkte Steuerpflicht spielt diese Frage nur eine Rolle, wenn du keinen festen Wohnsitz begründet.
Wenn du nach den obigen Kriterien wieder einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hast, bist du wieder unbeschränkt Steuerpflicht; und zwar rückwirkend ab dem ersten Tag deiner Einreise.
Schauen wir uns dazu auch nochmal ein Beispiel an:
Beispiel 5:
Du bist in 2017 aus Deutschland ausgewandert. Seitdem warst du nur zu gelegentlichen Besuchen in Deutschland.
Ab 2024 häufen sich die Deutschland-Besuche.
Wann hast du (spätestens) wieder einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland?
5. Welche Rolle spielt der gewöhnliche Aufenthalt im internationalen Steuerrecht und wie kann ich mit der 183-Tage-Regelung steuerfrei leben?
Die weltweiten Steuersysteme sind mittlerweile zumindest bezüglich der Steuerpflicht weitgehend harmonisiert.
In den meisten Doppelbesteuerungsabkommen und dem zu Grunde liegenden OECD-Musterabkommen sind für die Steuerpflicht der Wohnsitz, der Lebensmittelpunkt und der gewöhnliche Aufenthalt ausschlaggebend.
Ein Wohnsitz lässt sich als digitaler Nomade und Unternehmer leicht vermeiden. Gleiches gilt für den gewöhnliche Aufenthalt, wenn du als digitaler Nomade regelmäßig deinen Aufenthaltsort änderst. Dann kann für die Steuerpflicht höchstens noch der Lebensmittelpunkt eine Rolle spielen. Wenn du die obigen Empfehlungen befolgst, sollte das kein Problem sein.
Damit wärst du nirgendwo unbeschränkt steuerpflichtig.
5.1. Gibt es Unterschiede beim gewöhnlichen Aufenthalt im internationalen Steuerrecht gegenüber Deutschlands?
Grundsätzlich nein. Zwar kann jedes Land seine nationalen Regeln weitgehend unabhängig regeln, für das internationale Steuerrecht und die Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen[[Nach § 49 Abs. 1 EStG können auch nach einer Auswanderung und der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht bestimmte Einkünfte in Deutschland der beschränkten Steuerpflicht unterliegen.
Entsprechend hat Deutschland ein Besteuerungsrecht auf Basis der nationalen Gesetze. Wenn eine Person...]]ist das aber meistens sehr ähnlich geregelt.
Wichtig ist dabei, dass du nach deutschem Steuerrecht nicht mehrere gewöhnliche Aufenthalte gleichzeitig haben kannst. Es gilt das Highlander-Prinzip (vgl. Rn. 3 zu § 9 im AEAO):
„Der gewöhnliche Aufenthalt kann nicht gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. Bei fortdauerndem Schwerpunktaufenthalt im Ausland begründen kurzfristige Aufenthalte im Inland, z.B. Geschäfts-, Dienstreisen, Schulungen, keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.“
Das kann insbesondere dann eine Rolle spielen, wenn dir das Finanzamt einen gewöhnlichen Aufenthalt oder Lebensmittelpunkt in Deutschland unterstellen will. Wenn du dann mindestens 183 Tage in einem (bestimmten) anderem Land bist, kann der gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland sein.
5.2. Muss ich als Perpetual Traveler tatsächlich keine Steuern zahlen, wenn ich in keinem Land länger als 183 Tage pro Jahr lebe?
Grundsätzlich ist das möglich. Wir haben jetzt gelernt, dass es Möglichkeiten gibt, als digitaler Nomade bzw. Perpetual Traveler nirgendwo auf der Welt unbeschränkt steuerpflichtig zu werden. Damit kannst du tatsächlich steuerfrei leben.
5.3. Was muss ich für dieses steuerfreie Leben noch beachten?
Wichtig ist dabei, dass du dich mit den steuerlichen Regelungen in deinem letzten Wohnsitzland (Deutschland) und deinen Aufenthaltsländern gut auskennst.
Teilweise gibt es in einzelnen Ländern Regelungen, dass du auch mit weniger als 183 Tagen steuerpflichtig wirst. Das hängt meist daran, ob du in einem anderen Land steuerpflichtig bist oder in diesem Land die meisten Tage des Jahres verbringst.
Wenn du dich z.B. in Deutschland 5 Monate pro Jahr aufhältst und sonst in keinem anderen Land mehr als 3 Monaten, könnte das durchaus für einen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Lebensmittelpunkt in Deutschland sprechen.
Auch solltest du Regelungen wie die erweitert beschränkte Steuerpflicht[[Nach § 2 AStG gilt für Deutsche, die ihre unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG aufgeben und in einem niedrig besteuernden Gebiet (Niedrigsteuerland) im Ausland ansässig werden, die erweitert beschränkte Steuerpflicht. Für die Anwendung der erweitert beschränkten Steuerpflicht...]]in Deutschland kennen. Nach § 2 Außensteuergesetz („AStG“) kannst du als deutscher Staatangehöriger schnell unter diese Regelung fallen. Dann könnten deine sogenannten betriebsstättenlosen Einkünfte in Deutschland nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AStG steuerpflichtig sein:
„Für Einkünfte der natürlichen Person, die weder durch deren ausländische Betriebsstätte noch durch deren in einem ausländischen Staat tätigen ständigen Vertreter erzielt werden, ist für die Anwendung dieser Vorschrift das Bestehen einer inländischen Geschäftsleitungsbetriebsstätte der natürlichen Person anzunehmen, der solche Einkünfte zuzuordnen sind.“
Das betrifft also alle Einkünfte, die du mit einem Unternehmen erzielst, aber nirgendwo angibst bzw. besteuerst. Eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte wäre in diesem Zusammenhang dort, wo du dich am meisten aufhältst bzw. einen Wohnsitz hast. Das kann z.B. Einkünfte aus ausländischen Personengesellschaften wie einer LLC (Limited Liability Company) oder LLP (Limited Liability Partnership) bzw. LP (Limited Partnership) in den USA oder Kanada umfassen. Und alle anderen Briefkastenfirmen ohne Substanz vor Ort, z.B. einer Dubai LLC.
Ein weiterer wichtiger Punkt bei diesem Lebensstil ist das Risiko, dass du wieder steuerpflichtig in Deutschland wirst. Das kann schnell passieren, z.B. wenn du ungeplant länger als 183 Tage in Deutschland bleiben musst oder dir in Deutschland ein Lebensmittelpunkt unterstellt wird.
Dann wäre kein DBA auf dich anwendbar und du wärst mit all deinen Einkünften unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland.
Meine Empfehlung: Begründe in einem Land einen Wohnsitz und hole dir eine Ansässigkeitsbescheinigung (bzw. ein „Tax Residency Certificate“)!
Durch einen Wohnsitz in einem anderen Land bist du dort steuerpflichtig und dort kann auch eine Betriebsstätte[[Nach § 12 Satz 1 AO ist eine Betriebsstätte „jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient.“ In der Regel ist das das Büro des Unternehmens. Nach der Rechtsprechung des BFH ist damit notwendigerweise verbunden, dass der Unternehmer...]]für dein Unternehmen sein. Du hättest also keine betriebsstättenlosen Einkünfte mehr.
Zudem kannst du dir dann meist eine Ansässigkeitsbescheinigung bzw. ein „Tax Residency Certificate“ holen. Das kann helfen, viele Rückfragen und Probleme mit dem deutschen Finanzamt zu klären.
Wenn dieses Land dann noch ein DBA mit Deutschland hat, kann dich dieses DBA vor einer ungewollten Besteuerung in Deutschland schützen. Selbst, wenn du dann ungeplant unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland wirst, weist ein DBA das Besteuerungsrecht bei den meisten Einkünften dem Ansässigkeitsstaat zu.
Du willst besser verstehen, welche Länder für deine Auswanderung Sinn machen? Dann schau dir mein neuestes Video dazu an:
5.4. Weitere Empfehlung: Unternehmen im Wohnsitzland gründen
Außerdem empfehle ich dir, im Ausland ein Unternehmen zu gründen. Gerade, wenn du im B2B Bereich (also Unternehmenskunden hast) tätig bist, brauchst du ein Unternehmen, um ordentliche Rechnungen auszustellen.
Ich weiß, in bestimmten Bereichen kann man auch ohne Unternehmen erfolgreich Geschäfte machen. Aber in den meisten Fällen geht das langfristig nicht gut. Die steuerliche Strukturierung muss sehr genau durchdacht und geplant werden. Vor allem führen Änderungen im privaten und gesetzlichen Bereich leicht dazu, dass einem das steuerliche Setup um die Ohren fliegt; bis hin zur Steuerhinterziehung[[Aufgrund der einfachen Gründung einer Estland OÜ mit Hilfe einer e-Residency, den niedrigen Kosten und der vermeintlich niedrigen Besteuerung sehen nach wie vor viele Auswanderer eine Estland OÜ als valide Option an.
Spoiler: Eine Estland OÜ ist meiner...]].
Selbstverständlich kannst du auch in einem anderen als deinem neuen Wohnsitzland ein Unternehmen gründen. Aber auch hier gilt das gleiche. Die steuerliche Strukturierung muss sehr genau durchdacht und geplant werden. Gerade, wenn drei Länder betroffen sind, kann dann die Anwendung von DBA (die immer nur zwischen zwei bestimmten Ländern greifen) leicht schief gehen.
Daher ist es regelmäßig der einfachste und rechtssicherste Weg, sich ein Land mit angenehmen Lebensbedingungen einen neuen Wohnsitz zu suchen und dort das neue Unternehmen zu gründen; auch wenn du dadurch etwas mehr Steuern zahlen musst.
Meine Empfehlung: Begründe in einem Land einen Wohnsitz und hole dir eine Ansässigkeitsbescheinigung (bzw. ein „Tax Residency Certificate“)!
5.5. Die 183-Tage-Regelung im DBA: Besonders relevant bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit
Abschließend will ich noch auf die Bedeutung der 183-Tage-Regelung im Zusammenhang mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit eingehen.
Schauen wir uns den ersten Anwendungsfall an:
Anwendungsfall 1:
Wenn du nach deiner Auswanderung ein Gehalt als Angestellter von einem deutschen Unternehmen bekommst, ist das immer beschränkt steuerpflichtig in Deutschland, sofern du die Tätigkeit auch nur einen Tag in Deutschland ausübst.
Selbst, wenn du kaum noch in Deutschland bist, musst du den Teil deines Gehalts in Deutschland versteuern, für den du die Tätigkeit in Deutschland ausübst (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Hier spielt die 183-Tage-Regelung keine Rolle. Auch wenn ein DBA auf dich anwendbar ist, greift die Steuerpflicht in Deutschland. In Artikel 15 des OECD-Musterabkommen 2017 finden wir dazu folgende Regelung:
„Art. 15. Einkünfte aus unselbständiger Arbeit:
(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.“
Das könnte nur vermieden werden, wenn die Ausnahmeregelung in Absatz 2 greift. Das wäre aber nur der Fall, wenn dein Arbeitgeber nicht in Deutschland wäre.
Und damit kommen wir zum zweiten, noch wichtigeren Anwendungsfall.
Anwendungsfall 2:
Wenn du nach deiner Auswanderung ein Gehalt als Angestellter von einem ausländischen Unternehmen bekommst, ist das in beschränkt steuerpflichtig in Deutschland, wenn kein DBA auf dich anwendbar ist und du die Tätigkeit auch nur einen Tag in Deutschland ausübst.
Auch hier greift die beschränkte Steuerpflicht, für den Teil der Tätigkeit, die du in Deutschland ausübst. Im zweiten Anwendungsfall kann dich aber sehr wohl ein DBA schützen. Dafür ist Absatz 2 im Artikel 15 des OECD-Musterabkommen 2017 entscheidend:
„(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
- a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält und
- b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
- c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.“
Die Kriterien müssen kumuliert vorliegen. Für dich dürfte aber nur der Punkt b) relevant sein. Das heißt dein Arbeitgeber, darf nicht in Deutschland ansässig sein. Wenn du dann im Ausland ansässig bist, wird Deutschland das Besteuerungsrecht wieder entzogen. Als Folge sind diese Einkünfte nicht in Deutschland zu versteuern.
Diesen Anwendungsfall habe ich oft bei digitalen Nomaden mit einer Estland OÜ. Diese lassen sich Gehalt von ihrer Estland OÜ auszahlen, ohne das irgendwo zu versteuern. Die Meinung, dass das Gehalt ja steuerfrei sein müsste resultiert daraus, dass diese digitalen Nomaden nirgendwo einen Wohnsitz haben und steuerfrei leben wollen. Solange sie dabei keinen Tag in Estland sind, trifft das für Estland auch zu.
Das funktioniert aber wie aufgezeigt nur, wenn diese digitalen Nomaden niemals in Deutschland sind bzw. nachweisbar die Tätigkeit für die Estland OÜ nicht in Deutschland ausüben.
Andernfalls ist das Gehalt der Estland OÜ beschränkt steuerpflichtig in Deutschland. Und ebenfalls in Ländern mit vergleichbaren Gesetzen wie Deutschland. Also alle EU-Länder und alle Länder der westlichen Welt. Und wenn du das nicht entsprechend versteuerst, ist das Steuerhinterziehung. Dabei spielt es im Übrigen keine Rolle, ob Einkünfte aus selbständiger oder nicht selbständiger Arbeit vorliegen (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 3 bzw. Nr. 4 EStG). Mehr dazu in folgendem YouTube-Video:
6. Zusammenfassung und Fazit
Die rechtssichere Beendigung des gewöhnlichen Aufenthalts bzw. der 183-Tage-Regelung ist bei deiner Auswanderung der wichtigste Schritt für Steuerfreiheit in Deutschland.
Die zuverlässige Aufgabe deines Wohnsitzes und Lebensmittelpunktes in Deutschland kannst du anhand der Fakten leicht einschätzen und dokumentieren.
Aufgrund der Definition des gewöhnlichen Aufenthalts kann dessen Beendigung oft nicht genau nachvollzogen werden. Insbesondere, wenn du in der ersten Zeit nach deiner Auswanderung noch häufiger Deutschland-Besuche planst, solltest du den gewöhnlichen Aufenthalt genau im Blick behalten, sorgfältig dokumentieren und im Zweifel jeden Tag einzeln zählen und den Aufenthalt in Deutschland kritisch abwägen.
{{Custom1}}
{{cta}}



