Frag den Steuerberater

Auswanderung & Unternehmen ins Ausland verlagern: Das größte Risiko [Funktions­verlagerung]

Zuletzt aktualisiert:
31.03.2026
Veröffentlicht:
11.10.2022

In der Kategorie „Frag den Steuerberater“ beantwortet Steuerberater Michael Wohlfart konkrete Fragen zur rechtssicheren Auswanderung aus der Community.

Frage: Was musst du bei der Verlagerung deines Unternehmens ins Ausland beachten und warum werden hier die meisten Fehler gemacht?

Immer wenn Vermögen eines Unternehmens ins Ausland verlagert wird, führt das zu einer Besteuerung einer fiktiven Veräußerung in Deutschland.

Bei der Verlagerung eines Unternehmens ins Ausland, wird das über die Regelungen zur Funktionsvferlagerung[[Nach § 1 Abs. 3 Satz 9 AStG ist eine Funktionsverlagerung als Verlagerung einer Funktion einschließlich der dazugehörigen Chancen und Risiken und der mit übertragenen oder überlassenen Wirtschaftsgütern und sonstigen Vorteile definiert. Die Funktionsverlagerung führt demnach bei jeder Verlagerung betrieblicher...]]erfasst. Grundsätzlich reicht hier schon die Verlagerung einer Funktion, zum Beispiel des Marketings aus. Deine Rechtsform in Deutschland spielt dabei keine Rolle. Das heißt, das greift auch, wenn du dein Einzelunternehmen als Freiberufler oder Gewebetreibender ins Ausland mitnimmst.

Und genau hier werden die meisten Fehler in Rahmen einer Auswanderung gemacht. Es erfolgt weder eine Dokumentation noch eine Meldung der Verlagerung des Unternehmens.

Was solltest du beachten:

  1. Bewertung der Funktionsverlagerung
    Das ist der wichtigste Schritt. Du musst dein zu verlagerndes Unternehmen bewerten. Dazu hat der Gesetzgeber umfassende Regelungen erlassen, v.a. in der Funktionsverlagerungs­verordnung. Wie du dein Unternehmen bewerten kannst, habe ich in diesem Artikel erklärt. Im Rahmen der Unternehmensbewertung gibt es durchaus Spielraum, eine etwaige Steuer zu minimieren oder ggf. sogar ganz zu vermeiden.
  2. Umsetzung der Funktionsverlagerung
    Bei der Umsetzung der Funktionsverlagerung musst du einschätzen, ob in deinem Unternehmen wesentliche immaterielle Wirtschaftsgüter vorhanden sind. Wenn ja, kannst du die Escape Klausel nicht nutzen und musst das sog. Transferpaket nach § 1 Abs. 3b AStG bewerten. Außerdem solltest du eine Preisanpassungsklausel nach § 1a AStG vereinbaren.
  3. Umsatzsteuer[[Bei der Beurteilung von umsatzsteuerlichen Sachverhalten (in deinem Auslandsunternehmen) muss zuerst immer unterschieden werden, ob eine Lieferung oder sonstige Leistung vor liegt. Eine Lieferung ist regelmäßig einfach zu beurteilen. Wenn z.B. Ware durch das Auslandsunternehmen innerhalb Deutschlands versendet...]]
    Wenn werthaltige Wirtschaftsgüter in deinem deutschen Unternehmen vorhanden sind, hat das auch umsatzsteuerliche Konsequenzen. Wenn das gesamte Unternehmen verlagert wird, dürfte eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegen.
  4. Meldepflicht
    Jede Unternehmensverlagerung ist eine sogenannte grenzüberschreitende Steuergestaltung (DAC 6), die du dem BZSt binnen 30 Tagen melden musst.

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Meine Empfehlung:

Wenn du dein Unternehmen ins Ausland verlagerst, solltest du mindestens eine interne Dokumentation erstellen. Andernfalls kann das Finanzamt eine Besteuerung schätzen und es drohen empfindliche Nachzahlungen und Strafen.